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   BGH, 03.07.1964 - V ZR 57/62   

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BGH, 03.07.1964 - V ZR 57/62 (https://dejure.org/1964,738)
BGH, Entscheidung vom 03.07.1964 - V ZR 57/62 (https://dejure.org/1964,738)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 1964 - V ZR 57/62 (https://dejure.org/1964,738)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1964, 2056
  • MDR 1964, 997
  • JR 1964, 383
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.05.1964 - V ZR 47/62
    Auszug aus BGH, 03.07.1964 - V ZR 57/62
    Sodann aber ist bei einem' Vermächtnis, das dem Bedachten den zugedachten Gegenstand nicht dinglich übertragen, sondern ihm nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben auf seine Übertragung gewähren kann (§ 2174 BGB), der Erblasser gar nicht auf Zuweisung aus seinem eigenen Vermögen beschränkt; er kann vielmehr auch Gegenstände vermachen, die nicht zu seinem Vermögen gehören (Verschaffungsvermächtnis, § 2170 BGB; vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 29 Mai 1964, V ZR 47/62).
  • BGH, 10.02.1960 - V ZR 39/58

    Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete

    Auszug aus BGH, 03.07.1964 - V ZR 57/62
    Ob der Wortlaut eines Schriftstücks eindeutig ist, ist eine Präge der Lebenserfahrung und deshalb vom Revisionsgericht nachzuprüfen (vgl. Senatsurteil BGHZ 32, 60, 63)" Eindeutig ist der Einleitungssatz des Schriftstücks allerdings, soweit der Erblasser die zukünftigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Urkundenanfertigung als (für ihn) noch ganz unübersichtlich und ungeklärt bezeichnet.
  • BGH, 26.04.1951 - IV ZR 4/50

    Gemeinschaftliches Testament. Widerrufsrecht

    Auszug aus BGH, 03.07.1964 - V ZR 57/62
    Die Zulässigkeit solcher Klauseln ist anerkannt (BGHZ 2, 35, 37).
  • BGH, 15.12.1956 - IV ZR 101/56

    Pflichtteilsverzicht im Erbvertrag

    Auszug aus BGH, 03.07.1964 - V ZR 57/62
    Unentschieden bleiben kann weiter, ob es sich hierbei überhaupt noch um eine Frage der eigentlichen Auslegung handelt - das Berufungsgericht wendet § 133 BGB an - oder um eine Frage der reinen Tatsachenfeststellung nach Beweislastgrundsätzen (vgl. BGHZ 22, 364, 366).
  • BGH, 18.01.1956 - IV ZR 199/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.07.1964 - V ZR 57/62
    Es ist nicht nur begrifflich, sondern auch praktisch durchaus denkbar, daß die testieren den Ehegatten auch dann, wenn sie einander für die Zeit nach dem Tod des einen von ihnen freie Hand lassen wollen, für die Zeit vorher darauf V/ert legen, von einer Testaments änderung dc3 anderen unterrichtet zu werden, wie es das Gesetz vorsieht (§ 2271 Abs. 1 BGB); in diesem Pall ist trotz jener Freistellung für später die Wechselbezüglichkeit zu bejahen; sollten die Entscheidung â- = des IV. Zivilsenats vom 18. Januar 1956, IV ZR 199/55 (PamRZ 1956, 83, insoweit in LM BGB § 2078 Nr. 4 nicht abgedruckt) und ihr folgend Kipp/ Coing (§ 35 zu Fußn. 7) etwas anderes besagen wollen, so könnte dem nicht beigetreten werden (der Leitsatz 2 in FamRZ 1956 aaO ist nicht amtlich).
  • BGH, 21.02.1962 - V ZR 114/60
    Auszug aus BGH, 03.07.1964 - V ZR 57/62
    Zahlung nicht ausdrücklich die Rede ist, ergibt für sich allein noch nichts Entscheidendes gegen eine Anrechnung; insoweit ist die Urkunde (falls Testament) vielmehr auslegungsbedürftig (Senatsurteil vom 21. Februar 1962, V ZR 114/60 = LH BGB § 2048 Nr. 5 a = MDR 1962, 470 = DNotZ 1963, 112).
  • BGH, 04.05.1983 - IVa ZR 229/81

    Übertragbarkeit von Beteiligungen an Kommanditgesellschaft bei Tod - Übertragung

    Ob der Vorbehalt den Anordnungen in Abschnitt II damit die Wechselbezüglichkeit nimmt, wie das Berufungsgericht meint, ist eine andere Frage und braucht hier nicht entschieden zu werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 2.12.1981 - IVa ZR 252/80 = LM BGB § 2278 Nr. 6; BGH Urteil vom 3. Juli 1964 - V ZR 57/62 = NJW 1964, 2056).
  • BGH, 10.12.1986 - IVa ZR 169/85

    Einvernehmliche Aufhebung eines unter Ehegatten geschlossenen Erbvertrages

    Die Auffassung des Berufungsgerichts vertragt sich nicht mit der seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 3. Juli 1964 (V ZR 57/62 = NJW 1964, 2056) gewonnenen klaren Trennung der Freistellungsklausel einerseits von der Verneinung der Wechselbezüglichkeit andererseits.

    Weder sind die Miterbeneinsetzung des Klägers in dem gemeinschaftlichen Testament und die Freistellungsklausel miteinander sachlich unvereinbar (vgl. BGH NJW 1964, 2056), noch läuft die kumulative Geltung von Freistellungsklausel einerseits und Miterbeneinsetzung andererseits den in dem gemeinschaftlichen Testament zum Ausdruck kommenden Absichten der Testatoren zuwider (Senatsurteil LM BGB § 2258 Nr. 2).

  • OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 22/21

    Zur Verneinung der Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung des

    Ein solcher - teilweiser - Widerruf liegt auch in jeder Abänderung, die einen bisher Bedachten schlechter stellt, insbesondere durch Beschwerung mit einem Vermächtnis (BGH, Urteil vom 3. Juli 1964 - V ZR 57/62, NJW 1964, 2056, m.w.N.).

    Als Indiz für die Wechselbezüglichkeit einer Erbeinsetzung ist z.B. die ausdrückliche Hervorhebung der lebzeitigen Verfügungsbefugnis des Längstlebenden angesehen worden, da eine solche Bestimmung den Umkehrschluss nahelegt, dass eine solche Befugnis gerade nicht für Verfügungen von Todes wegen gelten soll (BayObLG, FamRZ 1994, 1422; OLG Düsseldorf, ZEV 2015, 222; Musielak, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., § 2270 Rn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Juli 1964 - V ZR 57/62, NJW 1964, 2056).

  • OLG Bremen, 30.08.2017 - 5 W 27/16

    Änderung von wechselbezüglichen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

    Die in einem gemeinschaftlichen Testament - hier: dem Testament der Eheleute [...] vom 10.07.2000 - enthaltenen wechselbezüglichen Anordnungen können entgegen § 2271 Abs. 1 S. 2 BGB ausnahmsweise dann durch eine neue letztwillige Verfügung des überlebenden Ehegatten widerrufen werden, wenn sich die Ehegatten durch einen sog. Änderungsvorbehalt ermächtigt haben, abweichend von den getroffenen Anordnungen zu verfügen und auch wechselbezügliche Verfügungen abzuändern (allg. Auffassung vgl. Weidlich in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 2271 u.H.a. BGH NJW 1964, 2056; Staudinger/Rainer Kanzleiter (2014) BGB § 2271, Rn. 56).
  • OLG Frankfurt, 23.10.2023 - 21 W 69/23

    Umfang der Freistellung von der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen

    Dem nunmehrigen Erblasser kann deshalb in dem gemeinschaftlichen Testament hinsichtlich der Verfügung, um deren mögliche Bindungswirkung es nunmehr geht, auch das Recht eingeräumt worden sein, die wechselbezügliche Verfügung nach dem Tod des anderen Ehegatten einseitig aufzuheben oder zu ändern, ohne dass der wechselbezügliche Charakter dieser Verfügung damit ansonsten in Frage gestellt wäre (vgl. BGH NJW 1964, 2056; juris, Rn. 40 ff.).
  • BayObLG, 09.02.2000 - 2Z BR 139/99

    Zur Aufklärungspflicht des Grundbuchamts

    In Absatz 3 des gemeinschaftlichen Testaments von 1961 ist dem überlebenden Ehegatten in zulässiger Weise (vgl. BGHZ 2, 65/67; BGH NJW 1964, 2056; Palandt/Edenhofer § 2270 Rn. 3 und § 2271 Rn. 19) das Recht eingeräumt, seine eigene Anordnung, insbesondere die Erbeinsetzung eines Dritten, zu widerrufen.
  • OLG Frankfurt, 29.04.2021 - 20 W 3/20

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Grund hierfür ist, dass es den Ehegatten freisteht, zu bestimmen, ob und inwieweit ihre letztwilligen Anordnungen wechselbezüglich sein sollen und sie dann auch in dem gemeinschaftlichen Testament einander das Recht einräumen können, eigene wechselbezügliche Verfügungen nach dem Tode des anderen Ehegatten einseitig aufzuheben oder zu ändern, ohne dass sie damit aufhören würden, wechselbezügliche Verfügungen zu sein (vgl. hierzu etwa Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2016, Az. I-3 Wx 34/15, Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 01.09.2003, Az. 3 W 180/03, Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 07.11.1994, Az. 15 W 288/94, jeweils zitiert nach juris und m.w.N.; Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.07.1964, Az. V ZR 57/62, zitiert nach juris; Litzenburger in Hau/Poseck, BeckOK, BGB, § 2271, Rn. 25, und Musielak in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., 2020, § 2271, Rn. 31, jeweils zitiert nach beck-online).
  • OLG Hamm, 12.10.1995 - 15 W 134/95

    Vernichtung der Urkunde eines gemeinschaftlichen Testaments durch den

    Darüber hinaus ist anerkannt, daß auch dann, wenn die Ehegatten die Bindungswirkung der Wechselbezüglichkeit ihrer letztwilligen Verfügung in einer Weise modifiziert haben, die dem Überlebenden den Widerruf seiner letztwilligen Verfügung ermöglicht (BGHZ 2, 35; NJW 1964, 2056; Senat FGPrax 1995, 116 = NJW-RR 1995, 777 ), der Widerruf des überlebenden Ehegatten nur durch die Errichtung eines weiteren Testaments, nicht jedoch durch Vernichtung der Testamentsurkunde nach § 2255 S. 1 BGB erfolgen kann (OLG Stuttgart OLGZ 1986, 261, 264 = NJW-RR 1986, 632 ; MK-BGB/Burkart, 2. Auflage, § 2255 Rdnr. 19; Soergel/Wolf, BGB , 12. Auflage, § 2271 Rdnr. 32; Erman/Schmidt, BGB , 9. Auflage, § 2255 Rdnr. 10; Palandt-Edenhofer, BGB , 54. Auflage, § 2271 Rdnr. 23).
  • KG, 09.09.1997 - 1 W 678/96

    Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tode eines Beteiligten an

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  • BayObLG, 30.09.1992 - BReg. 1 Z 72/91

    Voraussetzungen des Ausschlusses der Anwachsung

    Eine solche (zulässige, vgl. BGHZ 2, 35/37) Freistellungsklausel schließt zwar die Wechselbezüglichkeit beiderseitiger Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament nicht notwendig aus (BGH NJW 1964, 2056 und NJW 1987, 901 ).
  • OLG Hamm, 07.11.1994 - 15 W 288/94

    Änderungsvorbehalt des überlebenden Ehegatten hinsichtlich der

  • OLG Stuttgart, 25.02.1986 - 8 W 553/85

    Klassifizierung eines gemeinschaftlichen Testaments als wechselbezügliches

  • OLG Brandenburg, 16.10.2022 - 3 W 130/21

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags Bindungswirkung von

  • BGH, 17.03.1966 - V BLw 51/65

    Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses - Beurteilung der

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